Software-Lizenzvertrag (SLA)

für HighQSoft GmbH Produkte:


AReS ODS 6 Server
AReS ODS 6 Developer Kit
AReS Gateway
ASAMCommander
Avalon ODS Server Suite
Avalon ODS Developer Kit
HQL and HQL Web Service
HQL Gateway
IIOP Gateway
Matlab ODS Toolbox
Manatee Platform
Manatee Web Application
Merlin Analysis Server
Parquet Generation Service


AReS Configuration Tool
ASCOBA
CorbaFileServer
ImportTool
ModelMapper Engine (MoMa)

§ 1 Gegenstand des Lizenzvertrages
Gegenstand dieses Vertrages ist das auf einem Datenträger (CD-ROM oder Diskette oder Memory-Stick) aufgezeichnete bzw. das von der Internetseite des Lizenzgebers heruntergeladene Computerprogramm, die Programmbeschreibung und das Benutzerhandbuch sowie das gesamte zugehörige schriftliche Material. Alle diese Teile werden im Folgenden als "Software" bezeichnet.

 

§ 2 Urheberrechtsschutz
Der Lizenznehmer erhält nur das Eigentumsrecht an dem physischen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Der Lizenznehmer erkennt an, dass es sich bei der Software um ein schutzfähiges Computerprogramm im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69 a UrhG handelt, und dass der Lizenzgeber Urheber im Sinne der §§ 7, 69 b UrhG ist.

 

§ 3 Umfang der Nutzung
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer für die Dauer dieses Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches und persönliches Recht (nachfolgend "Lizenz" genannt) ein, die oben aufgeführten Softwareprodukte auf seinen Computern zu installieren und zu nutzen. Die Anzahl der gleichzeitig berechtigten Nutzer ergibt sich aus dem Kaufvertrag und wird automatisch durch einen Lizenzmanager überwacht. Der Lizenznehmer erkennt an, dass das Datenvolumen und die Software nur zur Nutzung im eigenen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht gestattet.

 

§ 4 Besondere Beschränkungen
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers die Software zu verändern, zu übersetzen oder zu versuchen, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder irgendeinen Versuch zu unternehmen, den Quellcode zu ermitteln. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Offenlegung des Quellcodes oder der Quellcodedokumentation.

 

§ 5 Inhaberschaft der Rechte
Dem Lizenznehmer wird das in diesem Lizenzvertrag vereinbarte Nutzungsrecht eingeräumt. Der Erwerb weiterer Rechte an der Software ist ausgeschlossen. Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte an der Software vor, insbesondere zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Weiterentwicklung und Verwertung.

 

§ 6 Vervielfältigung
Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht erstreckt sich auch auf den Programmcode, die Dokumentation, das Anzeigebild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle Rechte sind vorbehalten und durch internationale Verträge und Urheberrechtsgesetze geschützt. Der Lizenznehmer ist nur berechtigt, eine Sicherungskopie ausschließlich zu Archivierungszwecken zu erstellen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers auf der Sicherungskopie anzubringen bzw. die Urheberrechtsvermerke darin aufzunehmen. Ein Urheberrechtsvermerk sowie in der Software enthaltene Registrierungsnummern dürfen nicht entfernt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, die Software ganz oder teilweise zu kopieren oder auf andere Weise zu vervielfältigen, sei es in ursprünglicher oder geänderter Form oder zusammen mit einer anderen Software oder als Bestandteil einer anderen Software.

 

§ 7 Installation und Konfiguration
Die Installation und Konfiguration der Software wird vom Lizenzgeber im ausdrücklichen Auftrag des Lizenznehmers durchgeführt.

 

§ 8 Übertragung der Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte an dieser Software können nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers und unter den Bedingungen dieses Vertrages auf einen Dritten übertragen werden. Schenkung, Verleih, Vermietung oder Verschenken der Software an Dritte sind ausdrücklich untersagt.

 

§ 9 Dauer des Vertrages
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit; das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software wird automatisch - auch fristlos - widerrufen, wenn der Lizenznehmer gegen eine der Bestimmungen dieses Vertrages verstößt. Im Falle der Beendigung des Nutzungsrechts ist der Lizenznehmer verpflichtet, den Originaldatenträger und das gesamte schriftliche Material sowie alle Softwarekopien einschließlich etwaiger geänderter Kopien und des schriftlichen Materials zu vernichten und auf Verlangen des Lizenzgebers die vollständige Vernichtung durch notarielle Beglaubigung nachzuweisen.

 

§ 10 Änderungen und Aktualisierungen
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Software nach eigenem Ermessen zu aktualisieren und neue oder verbesserte Versionen zu entwickeln. Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer einen Softwarepflegevertrag anbieten, um Software-Updates zu erhalten.

 

 

§ 11 Haftung
a) Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden. Gegenstand dieses Vertrages ist daher nur die Software, die nach der Programmbeschreibung und dem Benutzerhandbuch grundsätzlich brauchbar ist.
b) Aus den vorstehend unter a) dargelegten Gründen übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Funktionen des Lizenznehmers entspricht oder mit anderen vom Lizenznehmer ausgewählten Softwareprodukten zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie die damit beabsichtigten und erzielten Ergebnisse liegt beim Lizenznehmer. Dies gilt auch für das schriftliche Begleitmaterial zur Software. Ist die Software grundsätzlich unbrauchbar im Sinne des Absatzes a), hat der Lizenznehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht dem Lizenzgeber zu, wenn die Herstellung von Software zur Erfüllung der Klausel unter a) mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.
c) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung der Software oder die Unfähigkeit zur Nutzung der Software entstehen (hierzu gehören Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von Geschäftsinformationen oder Daten oder aus sonstigen Vermögensschäden), auch wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit des Eintritts solcher Schäden hingewiesen wurde. Dies gilt nicht, soweit wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nicht zwingend gehaftet wird.

 

§ 12 Gerichtsstand
Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, das Amtsgericht Königstein.

 

§ 13 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Lizenzvertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Klausel als vereinbart, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

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